Deutsche Rentenversicherung

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Zulassung zur Prüfung

Zulasungsvoraussetzungen

Die derzeit gültige (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer sieht folgende Regelungen vor:

für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin

  • Facharztanerkennung
  • 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
  • 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
  • 160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin.

für die Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen

  • Facharztanerkennung
  • 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabilitationswesen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
  • 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
  • 160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilitationswesen

Die (Muster-) Weiterbildungsordnung ist bei allen Ärztekammern in Landesrecht umgesetzt worden. Über Sonderregelungen, Übergangsfristen und Übergangsbestimmungen informieren die jeweils zuständigen Landesärztekammern.