Frage 1:Ich habe eine Reha bewilligt bekommen. Allerdings habe ich jetzt ein Unterbringungsproblem für meine beiden kleinen Kinder. Meine Mutti ist gesundheitlich eingeschränkt und der Vater der Kinder wohnt in Westdeutschland. Kann die Rentenversicherung helfen, die hat mir ja die Reha gewährt?
Antwort:
„Und wer kümmert sich um die Kinder?“ Steht ein Rehabilitationsaufenthalt bevor, heißt es für viele Familien, den Alltag während dieser Zeit neu zu organisieren. Hilfe bietet dabei die Deutsche Rentenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt sie die Kosten für eine Haushaltshilfe. Diese betreut die Kinder, bereitet Mahlzeiten zu und kümmert sich um die Wohnung.
Eine Kostenübernahme für Kinder, die bei Beginn der Rehabilitation unter zwölf Jahre alt oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, ist möglich, wenn keine weitere im Haushalt lebende Person die Betreuung der Kinder übernehmen kann. Für ältere Kinder können Kinderbetreuungskosten bis 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden. Unter Umständen kann die Rentenversicherung auch die Kosten für eine Unterbringung des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung übernehmen.
Was müssen Betroffene konkret veranlassen?
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollten die Anträge frühzeitig – am besten gleich schon mit dem Reha-Antrag – gestellt werden. Alle nötigen Formulare stehen unter www.deutsche-rentenversicherung.de zum Download bereit oder können über das kostenlose Servicetelefon 0800 1000 4800 bestellt werden.
Frage 2:Meine Tochter trinkt regelmäßig und übermäßig und hat dadurch schon ihren Job verloren. Bei einer Suchtberatung habe ich erfahren, dass die Rentenversicherung Entwöhnungsbehandlungen anbietet. Wie läuft so etwas ab?
Zutreffend ist, dass Personen, die von Alkohol, Medikamenten oder Drogen abhängig sind, über die Deutsche Rentenversicherung eine Entwöhnungsbehandlung bekommen können. Zuvor ist jedoch regelmäßig eine Entgiftung erforderlich. Hierfür sind im Rahmen der Akutversorgung die Krankenkassen zuständig. Anschließend sollen bei Abhängigkeitserkrankungen Entwöhnungsbehandlungen den Betroffenen helfen, abstinent zu werden und zu bleiben – also enthaltsam in Bezug auf Alkohol, Medikamente oder Drogen zu leben. Rehabilitationsziel ist dabei eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das soziale Umfeld, also in Arbeit, Beruf, Familie und Gesellschaft.
Reha-Leistungen in Form von Entwöhnungsbehandlungen gibt es für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nur, wenn sie vorher eine bestimmte Anzahl an Beiträgen in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Konkret muss Ihre Tochter mindestens eine der verschiedenen – versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen erfüllt haben, beispielsweise: In den letzten zwei Jahren vor dem Reha-Antrag liegen mindestens sechs Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder zum Zeitpunkt des Reha-Antrags ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
Soll die Entwöhnungsbehandlung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt werden, sollten dem Antrag ein Befundbericht, Laboruntersuchungen vom behandelnden Arzt (Hausarzt, Betriebs- oder Personalarzt) sowie insbesondere ein Sozialbericht einer Suchtberatungsstelle beigefügt sein. Antragsformulare sind unter anderem direkt bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich. Anhand der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung der besonderen medizinischen Gegebenheiten entscheidet der Rentenversicherungsträger dann über Art, Ort und Dauer der Entwöhnungsbehandlung.
Für diese besondere Form der Rehabilitation bietet die Deutsche Rentenversicherung spezialisierte Fachkliniken an. Die Behandlung kann stationär oder ganztägig ambulant erfolgen. Möglich ist auch eine ambulante Rehabilitation in einer anerkannten Suchtberatungsstelle. Die Dauer einer stationären Entwöhnung variiert je nach Art und Schwere der Suchterkrankung. Es sind Kurzzeittherapien (Dauer in der Regel acht Wochen) und Standardtherapien (diese dauern zumeist zwölf bis 15 Wochen) möglich. Die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, zum Beispiel für An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen, trägt die Rentenversicherung. Wer stationär in einer Klinik untergebracht ist, muss unter Umständen eine geringe Zuzahlung leisten.
Frage 3: Hat ein Reha-Antrag Einfluß auf meine Rente?Seit über einem Jahr bekomme ich Krankengeld. Meine Krankenkasse hat mich jetzt aufgefordert, dass ich bei der Rentenversicherung eine Reha beantragen soll. Was bedeutet das für mich und wie soll ich mich verhalten?
Nach einer Regelung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung) kann eine Krankenkasse „Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Rentenversicherung zu stellen haben“. Offenbar ist der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse nach den dortigen ärztlichen Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert und deshalb eine Rehabilitation durch die Rentenversicherung angezeigt ist.
Wenn Sie die Leistungen zur Teilhabe der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt haben, werden Verlauf und Ergebnis in einem Abschlussbericht festgehalten. Dieser enthält auch eine Einschätzung zu Ihrem Leistungsvermögen in Ihrer letzten beruflichen Tätigkeit sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Gegebenenfalls wird aufgrund dieser ärztlichen Einstufung ein Rentenverfahren eingeleitet. An dessen Ende kann die Bewilligung und Zahlung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung stehen.
Auf den Beginn dieser Rente könnte dann unter Umständen der Reha-Antrag Einfluss haben. Denn nach einer Vorschrift im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) gilt ein Antrag auf Reha-Leistungen als Rentenantrag, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und entweder ein Erfolg von Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind. Da in diesen Fällen ein formeller Rentenantrag regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt, sollen mit der möglichen „Umdeutung“ des Reha-Antrags Versicherte vor Verspätungsfolgen geschützt werden: Ein „umgedeuteter“ Reha-Antrag kann zu einem früheren Rentenbeginn führen. Für den Rentenbeginn sind sowohl der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (zum Beispiel die letzte andauernde Arbeitsunfähigkeit) als auch das Antragsdatum entscheidend.
Unter Umständen können Sie der „Umdeutung“ Ihres Reha-Antrags in einen Rentenantrag widersprechen. Hierfür mögen bestimmte persönliche Gründe ausschlaggebend sein. Hat die Krankenkasse Sie allerdings zur Reha-Antragstellung aufgefordert, wie von Ihnen erwähnt, brauchen Sie deren Zustimmung, wenn Sie die „Umdeutung“ nicht wünschen. Sie sollten sich deswegen in jedem Fall zu gegebener Zeit mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und abstimmen.
Frage 4:Kann mein Kind eine Reha von der Rentenversicherung bekommen?Mein Zehnjähriger leidet unter Asthma. Unser Kinderarzt hat uns deswegen eine Reha empfohlen. Gibt es diese auch von der Rentenversicherung? Und wie ist der Weg dorthin?
Auch für Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen oder bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung kann eine Kinderrehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung angezeigt sein. Hiermit soll die Leistungsfähigkeit des Kindes in Schule und Alltag wiederhergestellt oder verbessert werden. Übergeordnetes Ziel der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation der Rentenversicherung ist dabei eine nachhaltige Sicherung der Lebensqualität sowie der späteren Erwerbsfähigkeit.
Um eine Kinderreha zu erhalten, müssen als „persönliche Voraussetzungen“ bestimmte medizinische Gründe vorliegen. Außerdem müssen Sie als Elternteil sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen – Ihr Konto bei der Rentenversicherung hat also gewissen Vorgaben zu entsprechen.
Aus medizinischer Sicht ist eine Reha-Leistung für Ihr Kind angebracht, wenn es erheblich erkrankt ist, aber die Chance besteht, dass die Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Eine Rehabilitation ist außerdem möglich, wenn die Gesundheit in hohem Maße gefährdet ist oder Folgeerscheinungen einer Erkrankung die spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen können.
Indiziert ist eine Kinderreha beispielsweise bei Erkrankungen der Atemwege, etwa Asthma, bei Erkrankungen der Haut, des Stoffwechsels, des Bewegungsapparates, bei Adipositas, psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen. Eine Rehabilitation für Kinder und Jugendliche kann von der Rentenversicherung dagegen nicht bewilligt werden bei akuten Krankheiten, Infektionskrankheiten oder vorübergehenden Episoden. Weitere Voraussetzung für einen Rehabilitationsanspruch Ihres Kindes ist, dass Sie als Elternteil entweder in den letzten zwei Jahren vor dem Rehabilitationsantrag für mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben oder bei Ihnen zum Zeitpunkt des Antrages die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.
In der Regel dauert eine Kinderrehabilitation vier Wochen. Wenn es medizinisch notwendig ist, auch länger. Verpflegung und Unterkunft des Kindes, die Übernahme der Reisekosten und auch Nebenkosten, die beispielsweise für eine Begleitperson entstehen können, sind in den Leistungen inbegriffen. Betreut wird Ihr Kind von einem Reha-Team, bestehend aus Ärzten, Psychologen, Therapeuten, Pädagogen sowie Pflegekräften. Damit Schulkinder so wenig Stoff wie möglich versäumen, erhalten sie in der Reha-Einrichtung Unterricht in den Hauptfächern. Dabei arbeiten sie möglichst mit dem Lehrmaterial der Heimatschule. Jugendliche erhalten erforderlichenfalls eine Berufsberatung.
Eine Kinderrehabilitation muss beantragt werden. Dem Antragsvordruck fügen Sie bitte einen Befundbericht vom behandelnden Arzt – in den meisten Fällen also vom Kinderarzt – bei. Weitere Informationen gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung.
Frage 5:Kann ich berufsfördernde Leistungen von der Rentenversicherung bekommen?Seit einem Freizeitunfall bin ich (35) schwerbehindert. Mein Arzt hat mir jetzt bestätigt, dass ich meinen Job wohl nicht mehr ausüben kann. In einer medizinischen Reha war ich schon. Gibt es noch weitere Leistungen von der Rentenversicherung?
Die Rentenversicherung hilft Menschen mit Behinderung mit (berufsfördernden) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der beruflichen Integration und übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes oder für eine Arbeitsassistenz. Auch eine Fortbildung oder Umschulung kann finanziert werden, damit Menschen mit Behinderung wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Des Weiteren können Zuschüsse zum Kauf eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn wegen der Behinderung der Arbeitsort anderweitig nicht erreicht werden kann. Wenn Sie als Mensch mit Behinderung nicht mehr in Ihrem bisherigen Beruf erwerbstätig sein können, bietet die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Berufsfindung/Arbeitserprobung die Möglichkeit, zu erproben, welche Tätigkeiten sich für Sie eröffnen können. Im Anschluss können gegebenenfalls erforderliche Umschulungen finanziert werden.
Auch Arbeitgeber können von der Rentenversicherung finanziell unterstützt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung den beruflichen Wiedereinstieg ermöglichen. In diesem Fall können ein Eingliederungszuschuss geleistet oder Kosten für befristete Probebeschäftigungen übernommen werden. Der Firmenservice der Rentenversicherung bietet eine Vielzahl von Informationen rund um die Themen gesunde Beschäftigte, Rente und Altersvorsorge sowie Sozialabgaben an. Er berät Arbeitgeber, Betriebs- und Werksärzte, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen bei allen Fragen rund um die Rentenversicherung.
Um Leistungen für eine berufliche Rehabilitation zu erhalten, müssen Sie in der Rentenversicherung eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder bereits Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Auch wenn ansonsten Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden müsste oder die berufliche Rehabilitation gleich nach einer medizinischen Reha-Leistung erforderlich ist, sind die Voraussetzungen erfüllt.
Nötig ist, dass Sie einen Antrag stellen. Diesem sollten aussagekräftige medizinische Unterlagen beigelegt werden. Die Rentenversicherung prüft im weiteren Verfahren, ob zusätzlich Befundberichte oder Facharztgutachten einzuholen sind. Aus dem Bewilligungsbescheid der Rentenversicherung gehen dann Art und Umfang der Leistung hervor. Weitergehende Informationen über die Maßnahme selbst erhalten Sie von Ihrem zuständigen Reha-Berater der Deutschen Rentenversicherung. Dieser ist während und nach Abschluss der Maßnahme für die Beantwortung von Fragen da.
Für die Zeit der Teilnahme an der Reha werden Sie finanziell durch ein Übergangsgeld unterstützt. Dieses beträgt 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes, 75 Prozent bei mindestens einem Kind. Die Rentenversicherung übernimmt zudem die Kosten der Maßnahme und eventuell ergänzende Kosten, zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung, Lernmittel, Prüfungsgebühren, Reisekosten oder Sozialversicherungsbeiträge.